Das Wichtigste in Kürze
- Ein Anruf oder ein kurzer Brief an die Pflegekasse reicht als Antrag. Leistungen gibt es ab dem Monat des Antrags.
- Eine Gutachterin oder ein Gutachter besucht Sie zu Hause. Angehörige sollten dabei sein und nichts beschönigen.
- Die Pflegekasse muss in 25 Arbeitstagen entscheiden. Schon Pflegegrad 1 öffnet den Zuschuss von bis zu 4.180 € für einen Treppenlift.
Inhalt dieses Ratgebers 9 Abschnitte
Viele Menschen warten zu lange mit dem Antrag auf einen Pflegegrad. Sie denken, „so schlimm ist es ja noch nicht“. Doch schon Pflegegrad 1 bringt Hilfe – zum Beispiel einen Zuschuss von bis zu 4.180 € für einen Treppenlift.
Dieser Ratgeber erklärt, wie der Antrag geht, was bei der Begutachtung passiert und wie Sie als Angehörige gut unterstützen.
Warum der Pflegegrad für den Treppenlift wichtig ist
Den Zuschuss der Pflegekasse für Umbauten wie einen Treppenlift gibt es nur mit Pflegegrad. Die Höhe ist bei allen Pflegegraden gleich. Pflegegrad 1 reicht also schon.
Wichtig: Schließen Sie den Vertrag für den Lift erst, wenn der Pflegegrad feststeht und die Pflegekasse dem Zuschuss zugestimmt hat. Wie das geht, steht im Ratgeber Zuschuss der Pflegekasse beantragen.
Schritt 1: Den Antrag stellen
Der Antrag geht an die Pflegekasse. Sie gehört zu Ihrer Krankenkasse. Ein Formular brauchen Sie dafür zunächst nicht. Es reicht ein Satz:
„Ich stelle einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung.“
Das geht per Telefon, E-Mail, Fax oder Brief. Viele Pflegekassen bieten den Antrag auch online an. Die Pflegekasse schickt Ihnen danach ein Formular, das Sie ausfüllen.
Das Datum zählt
Leistungen gibt es ab dem Monat, in dem Sie den Antrag stellen – nicht rückwirkend für die Zeit davor (§ 33 SGB XI). Notieren Sie sich deshalb, wann Sie angerufen oder den Brief abgeschickt haben. Bei einem Anruf bitten Sie um eine schriftliche Bestätigung.
Antrag für Angehörige
Sie können den Antrag für Ihre Mutter oder Ihren Vater stellen, wenn Sie eine Vollmacht haben oder rechtlich zur Betreuung bestellt sind. Legen Sie eine Kopie der Vollmacht oder des Betreuerausweises bei.
Schritt 2: Die kostenlose Pflegeberatung nutzen
Nach dem ersten Antrag muss die Pflegekasse Ihnen eine Pflegeberatung anbieten. Sie nennt Ihnen dafür einen Termin, der spätestens zwei Wochen nach dem Antrag stattfindet, oder gibt Ihnen einen Beratungsgutschein (§ 7b SGB XI). Die Beratung ist kostenlos.
In NRW gibt es außerdem die unabhängige Pflegeberatung der Kreise und kreisfreien Städte. Mehr dazu im Ratgeber Treppenlift in NRW.
Schritt 3: Die Begutachtung
Ob und welcher Pflegegrad vorliegt, prüft ein Gutachterdienst:
- bei gesetzlich Versicherten der Medizinische Dienst, kurz MD,
- bei privat Versicherten Medicproof.
Meist kommt eine erfahrene Pflegefachkraft oder eine Ärztin bzw. ein Arzt zu Ihnen nach Hause. Der Besuch dauert meist 60 bis 90 Minuten. Spätestens 20 Arbeitstage nach dem Antrag soll die Begutachtung stattfinden.
In manchen Fällen wird auch am Telefon oder per Video begutachtet. Sie haben aber ein Wahlrecht: Wenn Sie möchten, kommt die Gutachterin oder der Gutachter zu Ihnen nach Hause.
Was geprüft wird
Es geht nicht um Krankheiten, sondern darum, wie selbstständig Sie im Alltag sind. Geprüft werden sechs Lebensbereiche:
- Mobilität – zum Beispiel Treppensteigen, Aufstehen, Gehen in der Wohnung
- geistige Fähigkeiten und Verständigung
- Verhalten und seelische Belastungen
- Selbstversorgung – Waschen, Anziehen, Essen, Toilette
- Umgang mit Krankheit und Therapie – Medikamente, Arztbesuche, Verbände
- Gestaltung des Alltags und Kontakte zu anderen
Von den Punkten zum Pflegegrad
Für jeden Bereich gibt es Punkte. Aus der Summe ergibt sich der Pflegegrad. So ist es heute geregelt (§ 15 SGB XI, Stand Oktober 2026):
| Gesamtpunkte | Pflegegrad |
|---|---|
| 12,5 bis unter 27 | Pflegegrad 1 |
| 27 bis unter 47,5 | Pflegegrad 2 |
| 47,5 bis unter 70 | Pflegegrad 3 |
| 70 bis unter 90 | Pflegegrad 4 |
| 90 bis 100 | Pflegegrad 5 |
Sie müssen die Punkte nicht selbst ausrechnen. Wichtig ist, dass die Gutachterin oder der Gutachter Ihren Alltag richtig kennenlernt.
Gut vorbereitet: Tipps für Angehörige
Die Begutachtung ist für viele aufregend. Gute Vorbereitung nimmt den Druck.
Vorher
- Pflegetagebuch führen: Schreiben Sie ein bis zwei Wochen lang auf, wobei Hilfe nötig ist, wie oft und wie lange. Auch nachts.
- Unterlagen bereitlegen: Arztbriefe und Entlassungsberichte, Medikamentenplan, Schwerbehindertenausweis, Liste der Hilfsmittel, falls vorhanden Berichte vom Pflegedienst.
- Fragen notieren: Was möchten Sie unbedingt sagen?
Am Tag der Begutachtung
- Dabei sein: Die Verbraucherzentrale rät, dass ein Angehöriger oder die Pflegeperson dabei ist.
- Nichts beschönigen: Viele ältere Menschen reißen sich beim Besuch zusammen und sagen „Das geht schon“. Beschreiben Sie den Alltag so, wie er an einem normalen Tag ist – auch an schlechten Tagen.
- Die Treppe ansprechen: Sagen Sie, wenn Treppensteigen nur mit Hilfe, sehr langsam oder mit Sturzangst geht.
- Ergänzen, nicht widersprechen: Lassen Sie Ihre Mutter oder Ihren Vater erst selbst erzählen. Ergänzen Sie dann ruhig, was fehlt.
Schritt 4: Der Bescheid
Die Pflegekasse muss Ihnen ihre Entscheidung spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich mitteilen. Das Gutachten bekommen Sie zusammen mit dem Bescheid.
Braucht die Pflegekasse länger und hat sie das zu vertreten, muss sie Ihnen für jede angefangene Woche 70 € zahlen (§ 18c SGB XI).
In besonderen Lagen gelten kürzere Fristen, zum Beispiel wenn Sie im Krankenhaus oder in einer Reha-Klinik sind. Dann muss die Begutachtung innerhalb von fünf Arbeitstagen stattfinden.
Nicht einverstanden? Widerspruch einlegen
Wenn der Antrag abgelehnt wird oder der Pflegegrad aus Ihrer Sicht zu niedrig ist, können Sie Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt einen Monat ab Zugang des Bescheids.
Ein kurzer Brief reicht zunächst: „Gegen Ihren Bescheid vom [Datum] lege ich Widerspruch ein. Die Begründung reiche ich nach.“ Lesen Sie dann das Gutachten genau. Wo fehlt etwas? Wo stimmt die Beschreibung nicht? Hilfe bekommen Sie bei der Pflegeberatung oder bei der Verbraucherzentrale.
Was die geplante Pflegereform ändern könnte
Die Bundesregierung hat am 30. September 2026 den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Bundestag und Bundesrat beraten noch. Der Text kann sich also ändern. Nach dem Entwurf würde ab 1. Januar 2027 gelten:
- Strengere Punktgrenzen für neue Anträge: Pflegegrad 1 zum Beispiel erst ab 15 statt 12,5 Punkten, Pflegegrad 2 ab 30 statt 27 Punkten.
- Bestandsschutz: Wer schon einen Pflegegrad hat, verliert ihn nicht allein wegen der neuen Grenzen.
- Stichtag ist der Antrag: Für die Begutachtung gilt das Recht, das am Tag des Antrags gilt.
- Zuschuss für Umbauten bleibt: Bis zu 4.180 € je Person, auch bei Pflegegrad 1.
- Frist ausgesetzt: Die 25-Tage-Frist soll vom 1. Januar bis 30. April 2027 ausgesetzt werden – außer in besonders dringenden Fällen.
Wenn Sie schon heute Hilfe im Alltag brauchen, gibt es also keinen Grund, mit dem Antrag zu warten.
So kann Liftkompass helfen
Haben Sie Fragen zum Pflegegrad oder zum Zuschuss für einen Treppenlift? Rufen Sie uns an – wir erklären Ihnen in Ruhe, wie es weitergeht. Wenn Sie möchten, vermitteln wir Ihnen außerdem bis zu drei Fachbetriebe aus Ihrer Region in NRW für ein kostenloses Angebot. Den Vertrag schließen Sie erst, wenn der Pflegegrad feststeht. Für Sie ist das kostenlos. Stellen Sie einfach eine Anfrage, oder schauen Sie vorab in den Kostenrechner.
Stand: 05.10.2026 · Verantwortlich: Sven Rafael Rathke, Liftkompass. Alle Angaben ohne Gewähr – verbindlich sind die Auskünfte der jeweiligen Stelle.
Quellen
- Verbraucherzentrale: Pflegegrad beantragen – so geht's verbraucherzentrale.de
- Verbraucherzentrale: Begutachtung durch den Medizinischen Dienst – so können Sie sich vorbereiten verbraucherzentrale.de
- Verbraucherzentrale: Pflegegrad beantragt – die telefonische Begutachtung verbraucherzentrale.de
- Verbraucherzentrale: Pflegegrad abgelehnt – Widerspruch und Klage verbraucherzentrale.de
- Pflegewegweiser NRW: Begutachtung durch den Medizinischen Dienst pflegewegweiser-nrw.de
- Bundesgesundheitsministerium: Begutachtungsfristen bundesgesundheitsministerium.de
- § 15 SGB XI – Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit gesetze-im-internet.de
- § 18c SGB XI – Fristen und Zahlung bei Fristüberschreitung gesetze-im-internet.de
- § 33 SGB XI – Leistungsvoraussetzungen gesetze-im-internet.de
- § 7b SGB XI – Beratungsangebote der Pflegekassen gesetze-im-internet.de
- Medicproof – Begutachtung für Privatversicherte medicproof.de
- Bundesgesundheitsministerium: Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) bundesgesundheitsministerium.de
- Gesetzentwurf der Bundesregierung: Pflegeneuordnungsgesetz (Kabinettsfassung) bundesgesundheitsministerium.de